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Art. 70 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Behandlung angenommener Vorstösse und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen

Parlamentarische Instrumente - Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen Vorstössen
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Art. 70 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Behandlung angenommener Vorstösse und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen

1. Wird eine Motion oder ein Postulat angenommen, erfüllt der Regierungsrat den Auftrag innert zweier Jahre. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängern.

2. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich über den Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs.

3. Der Grosse Rat befindet über die Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen.

4. Im Übrigen wird ein vom Grossen Rat noch nicht angenommener parlamentarischer Vorstoss oder eine vom Grossen Rat noch nicht vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten darauf folgenden Session den Vorstoss oder die Initiative übernimmt.

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