151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 7 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Feststellung des Wahlergebnisses
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 7 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Feststellung des Wahlergebnisses
1. Ratsmitglieder können das Amt nur antreten, wenn ihre Wahl unangefochten geblieben oder von einem Gericht für gültig erklärt worden ist.
2. Der Grosse Rat stellt, gestützt auf den Bericht des Regierungsrates zur Gesamterneuerung, das Ergebnis der Grossratswahlen amtlich fest.