Art. 69 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Rückweisung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen
Art. 69 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Rückweisung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen
1. Parlamentarische Vorstösse werden vom Büro des Grossen Rates zurückgewiesen, wenn
a sie nicht die richtige Form aufweisen,
b das Anliegen in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten worden ist und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat oder
c das Anliegen nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
2. Motionen, mit Ausnahme von Finanzmotionen, und parlamentarische Initiativen werden vom Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates zurückgewiesen, wenn das betreffende Anliegen innert eines Jahres als Antrag zu einem beim Grossen Rat anhängig gemachten Geschäft eingebracht werden kann. Sie sind nachträglich zuzulassen, wenn das entsprechende Geschäft dem Grossen Rat nicht fristgerecht unterbreitet wird.
3. Die Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Vorstössen oder parlamentarischen Initiativen können gegen eine Rückweisung durch das Büro den Grossen Rat anrufen.