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Art. 67 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Verfahren bei parlamentarischer Initiative

Parlamentarische Instrumente - Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen Vorstössen
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Art. 67 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Verfahren bei parlamentarischer Initiative

1. Eine parlamentarische Initiative wird durch eine Kommission vorberaten.

2. Unterstützt der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative vorläufig, stellt die zuständige Kommission dem Grossen Rat in der Regel spätestens zwei Jahre nach deren Einreichung Antrag. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um zwei Jahre verlängern.

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