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Art. 64 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Finanzmotion

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Art. 64 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Finanzmotion

1. Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Budget oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen.

2. Beschliesst der Grosse Rat eine Finanzmotion zum Aufgaben- und Finanzplan, haben Regierungsrat oder Justizverwaltungsleitung mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan zu berichten, wie sie die Motion umgesetzt haben. Weichen sie davon ab, haben sie dies in diesem folgenden Aufgaben- und Finanzplan einlässlich zu begründen.

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