151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 64 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Finanzmotion
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
Art. 64 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Finanzmotion
1. Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Budget oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen.
2. Beschliesst der Grosse Rat eine Finanzmotion zum Aufgaben- und Finanzplan, haben Regierungsrat oder Justizverwaltungsleitung mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan zu berichten, wie sie die Motion umgesetzt haben. Weichen sie davon ab, haben sie dies in diesem folgenden Aufgaben- und Finanzplan einlässlich zu begründen.