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Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Motion

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Motion

Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.

Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu.

Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2014 10925 · be (Art. 63 Abs. 1 GRG24)
Care Provider Appeal Regarding Staffing Shortfall Supplement Denial
den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss aus- zuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen (Art. 63 Abs. 1 GRG24). Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat oder von der Justizleitung Auskunft über eine Angelegenheit des Kantons verlang