Art. 61 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
Art. 61 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
1. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können parlamentarische Initiativen und folgende parlamentarische Vorstösse einreichen
a Motionen,
b Finanzmotionen,
c Postulate,
d Interpellationen,
e Anfragen.
2. Parlamentarische Vorstösse richten sich
a in der Regel an den Regierungsrat,
b an das Büro des Grossen Rates, wenn sie sich auf ein ratseigenes Geschäft beziehen,
c * an die Justizverwaltungsleitung, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder Finanzhaushaltsführung der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beziehen, wobei nur Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zulässig sind.
3. Bei Vorstössen an das Büro des Grossen Rates und an die Justizverwaltungsleitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Ausführungsvorschriften in der Geschäftsordnung des Grossen Rates sinngemäss.