Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 61 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Parlamentarische Instrumente - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können parlamentarische Initiativen und folgende parlamentarische Vorstösse einreichen

a Motionen,

b Finanzmotionen,

c Postulate,

d Interpellationen,

e Anfragen.

2. Parlamentarische Vorstösse richten sich

a in der Regel an den Regierungsrat,

b an das Büro des Grossen Rates, wenn sie sich auf ein ratseigenes Geschäft beziehen,

c * an die Justizverwaltungsleitung, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder Finanzhaushaltsführung der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beziehen, wobei nur Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zulässig sind.

3. Bei Vorstössen an das Büro des Grossen Rates und an die Justizverwaltungsleitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Ausführungsvorschriften in der Geschäftsordnung des Grossen Rates sinngemäss.

← Art. 60 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 62 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2014 10925 · be (Art. 61 GRG)
Care Provider Appeal Regarding Staffing Shortfall Supplement Denial
verlangt (Art. 66 Abs. 1 GRG). Es handelt sich damit um parlamentarische Instrumente, sogenannte parlamentarische Vorstösse (vgl. Art. 61 GRG). Diese sind – in der Regel – vom Regierungsrat zu beantworten (vgl. Art. 68 i.V.m. 21 Motion 276/2013 der Grossratsmitgliede