151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 6 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Einberufung und Vorsitz
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 6 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Einberufung und Vorsitz
1. Der Grosse Rat versammelt sich auf Einladung seines Büros zur konstituierenden Sitzung und bestellt seine Organe.
2. Bei einer ordentlichen Gesamterneuerung konstituiert sich der Grosse Rat zu Beginn der Legislatur, bei einer ausserordentlichen Gesamterneuerung spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag.
3. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsidenten.