151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 59 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Erklärung oder Aussprache des Grossen Rates und des Regierungsrates
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 59 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Erklärung oder Aussprache des Grossen Rates und des Regierungsrates
1. Der Grosse Rat kann zu wichtigen Ereignissen oder Problemen, die den Kanton betreffen, eine Erklärung abgeben oder eine Aussprache verlangen.
2. Dem Regierungsrat steht das gleiche Recht zu.