151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 58 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Vertretung des Regierungsrates im Grossen Rat
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 58 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Vertretung des Regierungsrates im Grossen Rat
1. Der Regierungsrat hat das Recht, zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen und zu allen Gegenständen, die er zur Beratung bringt oder über die er zur Berichterstattung aufgefordert wird, Stellung zu nehmen.
2. An den Beratungen im Grossen Rat nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.