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Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Kompetenzdelegation bei Beschwerden

Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
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Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Kompetenzdelegation bei Beschwerden

Der Regierungsrat informiert das Büro des Grossen Rates, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird.

Er vertritt den Grossen Rat im Beschwerdeverfahren, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine abweichende Anordnung trifft. In Fällen, in denen ein angefochtener Grossratsbeschluss nicht dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat entspricht, vertritt das Büro des Grossen Rates den Kanton im Beschwerdeverfahren.

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über seine Eingaben an die Beschwerdeinstanz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 100 · be (Art. 57 Abs. 2 GRG)
Municipal Council versus Executive Council: Authority to Appoint Legal Representation in Appeal Proceedings
plädiert für eine zeitgemässe Auslegung des kommunalen Rechts und sieht in dem am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Art. 57 Abs. 2 GRG die Bestätigung dafür, dass das Parlament gemäss moderner Rechtsauffassung in gewissen Fällen «die Rechtsvertretung selber ausübe