151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 56 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Aussenbeziehungen
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 56 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Aussenbeziehungen
1. Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen frühzeitig, laufend und umfassend über wichtige Entwicklungen im Bereich der Aussenbeziehungen.
2. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig zu wichtigen Geschäften aus dem Bereich der Aussenbeziehungen und informiert über den Stand dieser Vorhaben.
3. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen insbesondere bezüglich interkantonaler und internationaler Verträge und informiert sie über den Fortgang der Verhandlungen sowie den Stand der Realisierung dieser Verträge.
4. Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten.