151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 55 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Erkenntnisse von Kommissionen des Grossen Rates
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 55 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Erkenntnisse von Kommissionen des Grossen Rates
1. Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder stellen sie Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushalts fest, räumen sie der betroffenen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
2. Kommissionen können in einem Bericht Empfehlungen an die betroffene Behörde richten. Der Bericht wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
3. Der Bericht umfasst auch die Stellungnahme der Behörde.
4. Die betroffene Behörde informiert die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.