151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 54 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 54 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei
Die Kommissionen können in ihrem jeweiligen Sachbereich direkt mit den Direktionen und der Staatskanzlei verkehren.