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Art. 54 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei

Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
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Art. 54 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei

Die Kommissionen können in ihrem jeweiligen Sachbereich direkt mit den Direktionen und der Staatskanzlei verkehren.

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