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Art. 53 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Planungserklärungen

Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
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Art. 53 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Planungserklärungen

1. Die Planungserklärungen des Grossen Rats können das ganze Geschäft oder einzelne Teile betreffen.

2. Der Grosse Rat kann beantragte Planungserklärungen ändern.

3. Planungserklärungen des Grossen Rates sind am Anfang der entsprechenden Planung oder des entsprechenden Berichts aufzuführen.

4. Sie sind für den Regierungsrat politisch verbindlich. Erfüllt der Regierungsrat eine Planungserklärung nicht, hat er dies dem Grossen Rat gegenüber zu begründen.

5. Der Regierungsrat informiert im Geschäftsbericht über den Stand der Umsetzung der Planungserklärungen.

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