151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 52 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Beschlussfassung zu Planungen und Berichten
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 52 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Beschlussfassung zu Planungen und Berichten
1. Planungen und Berichte des Regierungsrates werden dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme oder, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht, zur Genehmigung unterbreitet.
2. Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.
3. Der Grosse Rat kann eine Planung oder einen Bericht ganz oder teilweise zurückweisen.
4. Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann mit Planungserklärungen ergänzt werden.
5. Bei einer Rückweisung oder Nichtgenehmigung einer Planung oder eines Berichts geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück.