151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 50 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Geschäftsbericht
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 50 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Geschäftsbericht
1. Der Grosse Rat genehmigt jährlich den Geschäftsbericht, der Rechenschaft ablegt über die Verwaltungstätigkeit und das Finanzgebaren des abgelaufenen Jahres.
2. Er berät den Geschäftsbericht in der Regel im Juni des folgenden Jahres.
3. Die zuständigen Kommissionen erhalten den Geschäftsbericht frühzeitig.