Art. 49 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Aufgaben- und Finanzplan
Art. 49 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Aufgaben- und Finanzplan
Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung unterbreiten dem Grossen Rat jährlich den auf vier Jahre ausgerichteten Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung, welcher der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient.
Der Aufgaben- und Finanzplan verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.
Er wird den mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget unterbreitet.
Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Nicht genehmigte Teile des Aufgaben- und Finanzplans gehen mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück, welcher den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat innert vier Monaten erneut zur Genehmigung unterbreitet.