151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 48 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Budget
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 48 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Budget
1. Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget, welches der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient.
2. Er berät das Budget spätestens im November des vorangehenden Jahres.
3. Die mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen erhalten das Budget spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session.
4. Das Budget ist ein Bericht. Die Finanzseite des Budgets gilt als Beschlussantrag des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung.