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Art. 46 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Politische und strategische Planung

Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
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Art. 46 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Politische und strategische Planung

1. Der Grosse Rat wirkt in der politischen und strategischen Planung mit.

2. Er kann im Bereich seiner Zuständigkeiten frühzeitig die Stossrichtung eines Geschäfts durch Grundsatzbeschluss festlegen.

3. Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.

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