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Art. 45 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Auskunftspflicht
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Art. 45 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Personen im Dienste des Kantons sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) sowie weitere Personen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind. Die Art der Beziehung zum Kanton ist nicht massgebend.

2. Personen im Dienste des Kantons sind im Rahmen von Artikel 36 und 37 verpflichtet, auf Anfrage hin vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Akten zu nennen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO ist sinngemäss anwendbar.

3. Den betroffenen Personen darf aufgrund der wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen.

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