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Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Entbindung

Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Amtsgeheimnis
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Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Entbindung

1. Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber Ratsorganen ist der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung.

2. Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden.

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