151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Entbindung
Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Amtsgeheimnis
Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Entbindung
1. Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber Ratsorganen ist der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung.
2. Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden.