151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 40 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Informationsrechte im Bereich Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft
Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Informationsrechte
Art. 40 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Informationsrechte im Bereich Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft
1. Der Unabhängigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ist besonders Rechnung zu tragen.
2. Informationsanfragen laufen grundsätzlich über die Justizverwaltungsleitung.
3. Aufsichtskommissionen können direkt verkehren
a) hinsichtlich der obersten Gerichte: mit deren Gerichtsleitungen,
b) hinsichtlich der übrigen Gerichtsbehörden: nach Orientierung ihrer Aufsichtsorgane mit deren Geschäftsleitungen,
c) mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie nach Orientierung der Aufsichtsorgane mit der Staatsanwaltschaft.
4. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 34 bis 39 sinngemäss anwendbar.