151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 39 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Informationsrechte im Bereich Finanzen
Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Informationsrechte
Art. 39 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Informationsrechte im Bereich Finanzen
1. Die mit Finanzfragen befassten Kommissionen erhalten laufend die Beschlüsse des Regierungsrates zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verpflichtungs- und Zusatzkrediten einschliesslich der Vorträge und Mitberichte dazu.
2. Die Finanzkommission erhält laufend die Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einschliesslich der dazugehörigen Vorträge, wenn eine gebundene Ausgabe, wäre sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würde.