151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 38 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Verfahren bei den Aufsichtskommissionen
Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Informationsrechte
Art. 38 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Verfahren bei den Aufsichtskommissionen
Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse orientieren den Regierungsrat rechtzeitig über eine Massnahme nach Artikel 37 Absatz 1.
Sie hören den Regierungsrat auf sein Verlangen hin vor einer Aktenherausgabe oder einer Auskunftserteilung durch Personen im Dienste des Kantons an.
Der Regierungsrat kann einer Kommission anstelle der Akteneinsicht oder -herausgabe einen besonderen Bericht anbieten, wenn dies zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich erscheint. Die Kommission entscheidet, ob ein Bericht erstellt werden soll und innert welcher Frist. Geht der Bericht nicht innert dieser Frist ein, muss der Kommission unverzüglich der volle Informationszugang gewährt werden.