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Art. 32 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Zusammensetzung

Organisation des Grossen Rates - Fraktionen
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Art. 32 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Zusammensetzung

1. Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2. Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.

3. Ratsmitglieder der gleichen Partei können nicht verschiedenen Fraktionen angehören.

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