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Art. 30 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Koordination und Mitwirkung zwischen den Kommissionen

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen
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Art. 30 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Koordination und Mitwirkung zwischen den Kommissionen

Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Sie können gemeinsame Ausschüsse einsetzen, gemeinsame Sitzungen abhalten oder mittels Vereinbarungen die genauen Zuständigkeiten festlegen.

Eine Kommission kann einer anderen beantragen, eine bestimmte Frage näher zu prüfen oder ein Geschäft zu übernehmen.

Aufsichtskommissionen können Geschäfte einer Sachbereichskommission oder einer besonderen Kommission an sich ziehen.

Eine Kommission kann einer anderen Kommission eine Stellungnahme zu einem Geschäft abgeben. Die Stellungnahme erfolgt mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich als Mitbericht.

Aufsichtskommissionen können überdies dem Grossen Rat zu Geschäften einer anderen Aufsichtskommission Antrag stellen, wenn sich das Geschäft erheblich auf ihre eigene Tätigkeit auswirkt und keine Einigung erzielt worden ist.

Bei Differenzen entscheidet in den Fällen von Absatz 1 bis 3 das Büro und im Fall von Absatz 5 der Grosse Rat.

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