Art. 29 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wahl und Bestellung der Kommissionen
Art. 29 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wahl und Bestellung der Kommissionen
1. Der Grosse Rat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro des Grossen Rates bestellt jene der besonderen Kommissionen.
2. Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Tragweite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt.
3. Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Grossen Rat.
4. Für die Vorbereitung von Wahlgeschäften wird die zuständige Kommission um je ein Mitglied derjenigen Fraktionen erweitert, die nicht schon in der Kommission vertreten sind.
5. Der Grosse Rat wählt für die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie für die Sachbereichskommissionen je zwei Ersatzmitglieder pro Fraktion bzw. bei Fraktionen mit nur einem Kommissionsmitglied je ein Ersatzmitglied, die im Verhinderungsfall die Stellvertretung übernehmen.
6. In den besonderen Kommissionen kann sich ein Mitglied durch ein Ratsmitglied der gleichen Fraktion vertreten lassen.