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Art. 27 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Rechte

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen
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Art. 27 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Rechte

1. Die Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsgegenstände unterbreiten.

2. Sie verfügen über die durch dieses Gesetz bezeichneten Informationsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

3. Sie können Ausschüsse bilden. Diese erstatten der Kommission Bericht und können ihr Antrag stellen.

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