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GRGLGC
CH-BE
Art. 26 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ständige und besondere Kommissionen
Organisation des Grossen Rates - Kommissionen
Art. 26 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Ständige und besondere Kommissionen
1. Der Grosse Rat kennt ständige und besondere Kommissionen.
2. Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie die Sachbereichskommissionen.
3. Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legislatur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe der Grossratsgesetzgebung wahr.
4. Besondere Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.