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Art. 24 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Organisation des Grossen Rates - Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
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Art. 24 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Der Grosse Rat wählt fünf Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Dauer der Legislatur. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Grosse Rat kann nötigenfalls weitere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler wählen.

3. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übernehmen insbesondere Aufgaben bei den durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen.

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