Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 23 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Das Büro des Grossen Rates ist das politische und strategische Leitungs- und Koordinationsorgan.

2. Es besteht aus dem Präsidium des Grossen Rates sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen, der Deputation und der Fraktionen.

3. Es verfügt über eine Geschäftsleitung. Diese ist zuständig für die operativen, die organisatorischen und die dringenden Leitungs- und Koordinationsaufgaben.

4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen in der Regel an den Sitzungen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.

5. Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates und Personen aus der Verwaltung beiziehen.

← Art. 22 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 24 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →