151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 23 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates
Art. 23 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
1. Das Büro des Grossen Rates ist das politische und strategische Leitungs- und Koordinationsorgan.
2. Es besteht aus dem Präsidium des Grossen Rates sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen, der Deputation und der Fraktionen.
3. Es verfügt über eine Geschäftsleitung. Diese ist zuständig für die operativen, die organisatorischen und die dringenden Leitungs- und Koordinationsaufgaben.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen in der Regel an den Sitzungen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.
5. Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates und Personen aus der Verwaltung beiziehen.