151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 20 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums des Grossen Rates
Organisation des Grossen Rates - Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates
Art. 20 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums des Grossen Rates
1. Der Grosse Rat wählt die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsidium des Grossen Rates.
2. Die Wahl erfolgt einzeln für eine einjährige Amtsdauer. Eine erneute Wahl für die gleiche Funktion ohne zeitlichen Unterbruch ist ausgeschlossen.
3. Der Stärke der Fraktionen ist angemessen Rechnung zu tragen.