151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 18 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Immunität
Mitglieder des Grossen Rates
Art. 18 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Immunität
1. Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Organen grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2. Bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheimnisses kann der Grosse Rat die Straffreiheit aufheben. Ein entsprechendes Begehren wird dem Rat mit einem Antrag des Büros des Grossen Rates unterbreitet.