Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 17 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ausstand

Mitglieder des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Ausstand

1. Die Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere

a wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates,

b wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2911958_2_2_c) nahestehende Person in die Wahl kommt.

2. Bei Behandlung von Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.

3. Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung im Grossen Rat und in seinen Organen.

4. Im Zweifelsfall entscheidet der Grosse Rat oder das entsprechende Ratsorgan.

5. Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.

← Art. 16 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 18 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →