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Art. 16 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Entschädigung

Mitglieder des Grossen Rates
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Art. 16 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Entschädigung

1. Die Ratsmitglieder werden für ihre parlamentarische Arbeit entschädigt. Sie erhalten überdies einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die parlamentarische Arbeit entstehen.

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