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Art. 15 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Pflichten

Mitglieder des Grossen Rates
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Art. 15 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Pflichten

1. Die Ratsmitglieder

a) müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses bei Eintritt in den Grossen Rat und bei Änderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offenlegen,

b) sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Rates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teilzunehmen,

c) treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben,

d) können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden,

e) sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

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