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Art. 11 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Sitzungen des Grossen Rates

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 11 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Sitzungen des Grossen Rates

1. Die Sitzungen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.

2. Der Grosse Rat trifft die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlichen Vorkehrungen. Er kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die geheime Beratung eines Ratsgeschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

3. Nicht anonymisierte Straferlassgesuche werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geheim beraten.

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