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Art. 106 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen

Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 106 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen

1. Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission schliesst die Abklärung der Vorkommnisse durch andere Kommissionen des Grossen Rates aus.

2. Allfällige laufende Administrativuntersuchungen werden sistiert. Im Einverständnis mit der parlamentarischen Untersuchungskommission können sie fortgesetzt werden.

3. Zivil- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren können trotz laufender Untersuchungen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission angehoben oder weitergeführt werden

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