151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 105 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Veröffentlichung
Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 105 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Veröffentlichung
1. Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
2. Die Veröffentlichung umfasst auch den Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat.