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Art. 105 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Veröffentlichung

Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 105 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Veröffentlichung

1. Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

2. Die Veröffentlichung umfasst auch den Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat.

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