Art. 104 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Stellung des Regierungsrates, der Justizverwaltungsleitung und der anderen Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 104 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Stellung des Regierungsrates, der Justizverwaltungsleitung und der anderen Träger öffentlicher Aufgaben
1. Der Regierungsrat hat das Recht, den Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn das Interesse an der Untersuchung oder der Schutz betroffener Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall dem Regierungsrat den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit.
3. Der Regierungsrat kann sich zunächst vor der parlamentarischen Untersuchungskommission zum Ergebnis der Untersuchung und anschliessend gegenüber dem Grossen Rat mit einem Bericht äussern. Bei einer Untersuchung hinsichtlich anderer Träger öffentlicher Aufgaben kann der Regierungsrat vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Trägerschaft einholen.
4. Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der parlamentarischen Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Regierungsrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Person beauftragen.
5. Für die Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss.