Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 103 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Rechte der Betroffenen

Parlamentarische Untersuchungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 103 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Rechte der Betroffenen

1. Personen, die in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den sie betreffenden Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

2. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn es im Interesse der Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

3. Sie darf nur auf Beweismittel abstellen, deren wesentlicher Inhalt den Betroffenen zugänglich gemacht worden ist und zu deren Inhalt die Betroffenen angehört worden sind.

4. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Rat gibt sie den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die entsprechenden Stellungnahmen sind im Bericht sinngemäss wiederzugeben.

← Art. 102 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 104 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →