Art. 100 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Aufgabe, Einsetzung und Organisation
Art. 100 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Aufgabe, Einsetzung und Organisation
1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft, der Justizverwaltungsleitung oder der anderen Träger öffentlicher Aufgaben eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Der Untersuchungskommission obliegt hauptsächlich die politische Wertung der Vorkommnisse.
2. Die Einsetzung erfolgt durch Grossratsbeschluss. Darin werden der Auftrag, die Grösse und Zusammensetzung, das Sekretariat und die finanziellen Mittel der parlamentarischen Untersuchungskommission sowie eine Bestimmung hinsichtlich deren Auflösung festgelegt. Der Grosse Rat wählt anschliessend die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der parlamentarischen Untersuchungskommission.
3. Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt ihm Antrag.