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Art. 10 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Allgemeine Bestimmungen - Sessionen
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Art. 10 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Der Grosse Rat versammelt sich periodisch zu ordentlichen Sessionen.

2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, das Büro des Grossen Rates, 40 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung des Grossen Rates zu einer zusätzlichen Session verlangen, wenn die ordentlichen Sessionen für die Bewältigung der Geschäftslast nicht ausreichen oder besondere Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern.

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