141.221
CH-BE
Art. 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
Art. 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.