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Art. 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

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Art. 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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