141.221
CH-BE
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
1. Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.