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Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

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Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

1. Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

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