141.221
CH-BE
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
1. Die Numerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu numerieren.