141.221
CH-BE
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
1. Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ordnungsnummern.