Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Kanton Bern 141.221

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ordnungsnummern.

1. Die Numerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu numerieren.

1. Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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