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Art. 9 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Verbotene anonyme Zuwendungen

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Art. 9 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Verbotene anonyme Zuwendungen

1. Anonyme Zuwendungen von mehr als 1000 Franken sind innert 30 Tagen ab ihrem Eingang zurückzuerstatten.

2. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, so muss die Zuwendung dem ARP innert fünf Tagen nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 abgeliefert werden.

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